1. Geltung der Bedingungen
1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von CLIVET erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur, sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen CLIVET und dem Auftraggeber.
1.2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht für CLIVET erteilte Aufträge, mit CLIVET getroffene Vereinbarungen oder begründete Vertragsverhältnisse. Dies gilt auch dann, wenn CLIVET in Kenntnis der abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen Leistungen bzw. Lieferungen ohne Vorbehalt erbringt.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Auftragsunterlagen
2.1. Die Angebote von CLIVET sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2. Sämtliche zwischen CLIVET und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen, z.B. auch Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen oder -ergänzungen, bedürfen der Schriftform. Werden die vorgenannten Vereinbarungen von nicht über unbeschränkte Vertretungsmacht verfügende Repräsentanten von CLIVET, z.B. von bloßen Vermittlungs- oder Abschlussvertretern oder untergeordnetem Personal getroffen, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von CLIVET. Weitere als die zwischen CLIVET und dem Auftraggeber schriftlich getroffenen Vereinbarungen sind nicht erfolgt, mündliche Zusagen nicht abgegeben.
2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Darstellungen und Angaben in Vertrags- oder Angebotsunterlagen, Prospekten und Drucksachen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von CLIVET nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen aufgrund technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.
2.4. Angebote, Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen und technische Unterlagen, die dem Auftraggeber von CLIVET vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, bleiben - mit Ausnahme von Prospekten - alleiniges Eigentum von CLIVET. Ohne die Zustimmung von CLIVET darf der Auftraggeber die vorgenannten Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Werden die Unterlagen vom Auftraggeber oder auf dessen Weisung direkt von CLIVET Dritten überlassen, ist es allein die Pflicht des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass der betreffende Dritte nicht dem vorstehenden Verbot zuwiderhandelt. Urheber- und Urhebernutzungsrechte verbleiben in allen Fällen bei CLIVET.
3. Leistungsumfang und -zeit
3.1. Für Art und Umfang der von CLIVET zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Berät CLIVET den Auftraggeber bei der Festlegung des Leistungs- bzw. Lieferumfangs, erfolgt dies nach bestem Wissen von CLIVET. Die Entscheidung über den Leistungs- bzw. Lieferumfang sowie deren Zweckmäßigkeit trifft jedoch letztendlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung.
3.2. Die von CLIVET genannten Leistungs- und Liefertermine bzw. -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
3.3. Leistungs- und Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Leistungs- und Liefertermine sowie -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
3.4. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Dasselbe gilt beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshindernisse, die außerhalb des Einflusses von CLIVET liegen, z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote sowie sonstige staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrung, soweit diese zu einer von CLIVET nicht zu vertretenden Verzögerung der von CLIVET zu erbringenden Lieferung oder Leistung führen. Dasselbe gilt sowohl dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten von CLIVET oder deren Vorlieferanten eintreten, als auch im Fall einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung von CLIVET. Wird die Lieferung durch die vorgenannten Lieferhindernisse unmöglich, wird CLIVET von der Lieferverpflichtung frei. Tritt hiernach eine Befreiung von CLIVET von der Lieferverpflichtung nur für einen Teil der bestellten Ware ein, so bleiben die Lieferverträge wegen der übrigen Ware bestehen.
3.5. CLIVET ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, sofern das Ausbleiben der restlichen Lieferung nicht von CLIVET zu vertreten ist. Die gelieferten Teile sind, sofern ihre Einzelpreise nicht spezifiziert sind, in Höhe eines verhältnismäßigen Teilbetrages des Gesamtkaufpreises vom Auftraggeber zu zahlen.
3.6. Nimmt der Auftraggeber die von ihm bestellte Ware nicht an, kann CLIVET nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzten Fall ist CLIVET berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Lieferpreises ohne Nachweis als Entschädigung zu verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Anstelle der Geltendmachung dieser Rechte ist CLIVET nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber anschließend mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3.7. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Verzugsschäden beträgt höchstens für jede volle Woche des Verzugs 1 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.
4. Gefahrübergang und Transport
4.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die Versendung an den Auftraggeber direkt vom Lieferanten von CLIVET erfolgt oder CLIVET selbst den Versand, die Eindeckung der Transportversicherung oder noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat. Falls sich der Versand ohne Verschulden von CLIVET verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.2. Sofern CLIVET keine abweichenden Weisungen erteilt wurden, werden die Liefergegenstände an die CLIVET bekannte Adresse des Auftraggebers versandt. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Auftraggebers nach bestem Ermessen von CLIVET und ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Transport wird von CLIVET, falls nichts anderes vereinbart wurde, auf Kosten des Auftraggebers versichert.
5. Preise
5.1. Sämtliche von CLIVET genannten Preise sind Netto-Preise. Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten.
5.2. Die Preise von CLIVET gelten mangels besonderer Vereinbarung ab dem Lager von CLIVET in Hamburg. Sonstige Nebenkosten und Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Insbesondere Einbau- und Montagekosten sind, sofern nicht ausdrücklich erwähnt, in den Preisen von CLIVET nicht enthalten.
5.3. Arbeiten, für die ein Preis nicht vereinbart worden ist, werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet.
5.4. CLIVET ist berechtigt, dem Auftraggeber angebotene und mit diesem vereinbarte Preise in entsprechender Höhe der zwischen Angebotsabgabe oder Vertragsabschluss und Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt für CLIVET eintretenden Materialpreis- und Lohnerhöhungen sowie – senkungen, die CLIVET dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nachweisen wird, einseitig zu ändern.
6. Zahlung, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
6.1. Grundsätzlich sind Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Leistung von CLIVET fällig und spesenfrei an CLIVET zahlbar.
6.2. Hält der Auftraggeber vereinbarte Ratenzahlungstermine nicht ein, ist CLIVET berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.
6.3. Übernimmt CLIVET im Rahmen eines Lieferauftrages neben der Warenlieferung Leistungen der kältetechnischen Verrohrung und/oder der Inbetriebnahme, gelten diese Leistungen und die Warenlieferung als in dem Sinne rechtlich voneinander unabhängige Leistungen als CLIVET berechtigt ist, die Kaufpreisforderungen unmittelbar nach Erfüllung der Warenlieferung in Rechnung zu stellen, d. h. nicht erst nach der üblicherweise – bauseitig bedingt – viel später stattfindenden kältetechnischen Verrohrung oder/und Inbetriebnahme. Ein Recht des Auftraggebers zur Verweigerung der Kaufpreiszahlung wegen noch ausstehender kältetechnischer Verrohrung und/oder Inbetriebnahme ist daher ausgeschlossen.
6.4. Eine Zahlung des Auftraggebers gilt erst dann als erfolgt, wenn CLIVET endgültig über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Zahlungen per Scheck, Wechsel oder anderer Anweisungspapiere sind nur nach besonderer Vereinbarung mit CLIVET zulässig. Bei solchen Zahlungen anfallende Bankspesen und -zinsen sind vom Auftraggeber zu tragen.
6.5. Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder, wenn CLIVET nach Vertragsabschluss andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen - z.B. die Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder, sofern der Insolvenzverwalter Erfüllung abgelehnt hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die schriftliche Kreditauskunft über die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers - so ist CLIVET, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, für sämtliche dem Auftraggeber gegenüber ausstehende Lieferungen und Leistungen nach eigener Wahl Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Zug-um-Zug-Zahlungen zu verlangen, sowie - auch wenn sich der Auftraggeber nicht in Verzug befindet - nach angemessener und fruchtloser Nachfrist zur Erbringung der vorgenannten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
6.6. Werden durch eine Zahlung des Auftraggebers nicht sämtliche diesem gegenüber fälligen Forderungen von CLIVET ausgeglichen, so wird die Zahlung zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshängigen und zuletzt auf die titulierten Verbindlichkeiten verrechnet, und zwar jeweils zunächst auf die ältere und sodann auf die jüngere.
6.7. Zahlungen an Vertreter von CLIVET ohne Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht sind unwirksam.
6.8. Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn sie wurden rechtskräftig festgestellt, von CLIVET anerkannt, sind unbestritten oder aus demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung von CLIVET. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts; auch eines solchen nach § 438 Abs. 4 BGB.
6.9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen CLIVET zustehenden Forderungen und Rechte – mit Ausnahme des Anwendungsbereichs des § 354 a HGB – an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. CLIVET behält sich an allen von CLIVET gelieferten Sachen dem Auftraggeber gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Verarbeitungen oder Umbildungen der von CLIVET gelieferten Sachen erfolgen stets für CLIVET als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für CLIVET. Für Fälle, in denen das Eigentum von CLIVET durch Verbindung mit anderen nicht CLIVET gehörenden Gegenständen erlöschen würde, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von CLIVET gelieferten zu der neuen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung auf CLIVET übergeht. Gegenstände, an denen CLIVET aufgrund Eigentumsvorbehalts (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.2. Die Vorbehaltsware darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von CLIVET verpfändet oder zur Sicherheit übertragen werden. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt ist dem Auftraggeber im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erlaubt, es sei denn, dass bezüglich der Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit dessen Abkäufer ein wirksames Abtretungsverbot (§ 399 BGB) bestehen würde. Der Auftraggeber tritt bereits mit Vertragsabschluss zwischen ihm und CLIVET die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - in voller Höhe zur Sicherung sämtlicher Forderungen von CLIVET aus der Geschäftsbeziehung mit ihm an CLIVET ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Auftraggeber wird von CLIVET widerruflich ermächtigt, die an CLIVET abgetretenen Forderungen für Rechnung von CLIVET im eigenen Namen einzuziehen. Eingezogene Beträge hat der Auftraggeber unverzüglich an CLIVET abzuführen, soweit die Forderungen von CLIVET fällig sind. CLIVET ist zum Widerruf sowohl der Einziehungs- als auch der Weiterveräußerungsermächtigung für den Fall berechtigt, dass der Auftraggeber seinen CLIVET gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im letzteren Fall hat der Auftraggeber auf Verlangen von CLIVET den Schuldnern die Forderungsabtretungen anzuzeigen, wobei es CLIVET freisteht, die Anzeigen auch von sich aus zu tätigen.
7.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich dem Dritten gegenüber auf das
(Mit-)Eigentum von CLIVET hinzuweisen und CLIVET zu benachrichtigen. Sämtliche CLIVET durch einen solchen Zugriff entstehenden Schäden und Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber CLIVET zu ersetzen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware vorsichtig zu behandeln und soweit branchenüblich gegen Diebstahl sowie Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Auftraggeber hat CLIVET bzw. einen Beauftragten von CLIVET jederzeit freien Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. CLIVET ist berechtigt, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber heraus zu verlangen bzw. auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und ggf. vom Auftraggeber Abtretung dessen Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zu verlangen, wenn CLIVET vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch CLIVET liegt kein Rücktritt vom Vertrag. CLIVET ist verpflichtet, die CLIVET nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach Wahl von CLIVET und auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.
8. Mängelansprüche
8.1. Mängelrügen des Auftraggebers haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen.
8.2. In Bezug auf einen Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers steht ausschließlich CLIVET das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Nachlieferung zu. Der Auftraggeber hat CLIVET zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, anderenfalls wird CLIVET von jeder Gewährleistungspflicht frei.
8.3. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern die gelieferten Sachen verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet werden. Der Auftraggeber hat zur Erhaltung seiner Mängelansprüche CLIVET die beanstandete Ware innerhalb einer angemessenen Frist bei sich zur Prüfung und ggf. zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen, anderenfalls erlöschen die Mängelansprüche.
8.4. Mängelansprüche auf Schadenersatz – insbesondere auch wegen Mangelfolgeschäden – sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 BGB) sind auf die Fälle beschränkt, in denen CLIVET den Mangel auf der Schuldstufe des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zu vertreten hat, insbesondere den Mangel in der Zeit bis zum Gefahrübergang gekannt bzw. arglistig verschwiegen hat, oder eine Garantie auf Mangelfreiheit übernommen hat, oder der Mangel im Fehlen einer von CLIVET zugesicherten Eigenschaft besteht. Darüberhinaus haftet CLIVET auf die vorgenannten Ansprüche bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, allerdings beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Ersatzansprüche für durch Rechtsänderungen nach Vertragschluss entstehende Schäden sind ausgeschlossen.
8.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme a) von Mängelansprüchen nach Ziff. 8.4. Satz 1 und b) der Anwendbarkeit der Verjährungsfristen nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 oder einer Garantiefrist nach § 479 BGB, beträgt ein Jahr.
8.6. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 8.4. und 8.5. gelten nicht für aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit resultierende Schadensersatzansprüche sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.7. Werden Lieferungen oder Leistungen von von CLIVET beauftragten Dritten erbracht, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von CLIVET, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 bis 479 BGB handelt, auf die Abtretung und Mitteilung derjenigen Mängelansprüche an den Auftraggeber, die CLIVET gegen den betreffenden Dritten zustehen. Gleiches gilt in Bezug auf den Vorlieferanten von CLIVET. Kommt der Dritte bzw. Vorlieferant von CLIVET seinen Pflichten zur Nacherfüllung nicht nach, müssen Mängelbeseitigungen oder Nachlieferungen des Dritten wegen unverhältnismäßigen Aufwands abgelehnt werden oder schlagen sie fehl, oder bleibt die Inanspruchnahme des Dritten aus anderen Gründen erfolglos, insbesondere, wenn gegen den Dritten gerichtlich vorgegangen werden müßte, so stehen dem Auftraggeber die Mängelansprüche in dem nach Ziff. 8.1. bis 8.6. eingeschränkten Rahmen gegen CLIVET zu.
9. Sonstige Haftung
Sämtliche nicht unter Mängelansprüche oder das Produkthaftungsgesetz fallenden sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultierenden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, sowohl gegen CLIVET als auch gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von CLIVET, unterliegen den folgenden Beschränkungen:
Soweit die Schadensverursachung auf leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beruht, ist die Haftung von CLIVET auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt; im Falle der Unmöglichkeit pauschal auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen CLIVET wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ein Jahr.
10. Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sprache, Teilnichtigkeit
10.1. Leistungsort für Lieferungen von CLIVET ist der jeweilige Versendungsort, für sonstige Leistungen von CLIVET und für Zahlungen des Auftraggebers Norderstedt.
10.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen CLIVET und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Norderstedt oder nach Wahl von CLIVET der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
10.3. Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CLIVET und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - vom 11.04.1980.
10.4. Die Originalfassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in deutscher Sprache. Sie allein ist im Fall von Meinungsverschiedenheiten maßgebend.
10.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen CLIVET und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
© 2019 CLIVET GmbH, Norderstedt
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CLIVET GmbH
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